Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hier finden Sie die AGB unserer Gesellschaften:
Hier finden Sie die AGB unserer Gesellschaften:
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen des Auftragnehmers zugrunde. Sie gelten durch die Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt und gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für ihn unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1. Preisangebot
Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preisangebote werden in Euro angegeben und sind, wenn nichts anderes erwähnt ist, Preise, die keine Mehrwertsteuer enthalten und gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
2. Zahlungsbedingungen
Die Rechnung (Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer) wird unter dem Tage des Abgangs der Ware bzw. der Teillieferung ausgestellt. Liegt nach Fertigstellung oder nach Eintreten der Abnahmeverpflichtung keine Versandverfügung des Auftraggebers vor oder wird die Ware bei dem Auftragnehmer eingelagert, so wird die Rechnung unter dem Datum der Fertigstellung der Ware ausgefertigt.
Die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab. Die Zahlung des Rechnungsbetrages (Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer) hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne Abzug, in Euro zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto von bis zu 2% gewährt. Bei kleineren Beträgen gilt Nachnahmesendung als gewerbeüblich. Der Auftragnehmer behält sich vor, Vorauszahlung oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu verlangen. Bei Bereitstellung größerer Papier- und Kartonmengen oder besonderer Materialien durch den Auftragnehmer ist dieser berechtigt, hierfür sofortige Zahlung zu verlangen. Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, weder ein Aufrechnungsrecht noch ein Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts setzt ferner voraus, dass die Gegenforderung auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht.
Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftsanzeige bei dem Auftragnehmer eingeht, als Zahlungseingang. Wird nachträglich eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers bekannt, welche die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers gefährdet, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, Vorauszahlungen zu verlangen, die Ware zurückzubehalten sowie die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen einzustellen. Das gleiche Recht steht dem Auftragnehmer zu, wenn sich der Auftraggeber mit Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung in Verzug befindet. Der Auftragnehmer hat das Recht, seine Forderungen gegen den Auftraggeber an Dritte abzutreten. Gerät der Auftraggeber mit einer Forderung in Zahlungsverzug, kann der Auftragnehmer die Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Forderungen fällig stellen. Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle des Lieferanten. Der Auftraggeber hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.
3. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-)Forderungen, die dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Auftragnehmers. Mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen Forderungen erlischt der Eigentumsvorbehalt endgültig. Die Ware darf vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der hierfür hingegebenen Schecks oder Wechsel ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist oder der Auftragnehmer der Veräußerung bzw. Verarbeitung widerspricht. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung etc.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ermächtigt ihn jederzeit widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung des Auftragnehmers hin wird der Auftraggeber die Abtretung offenlegen und jenem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Übersteigt der realisierbare Wert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen um mehr als 110%, verpflichtet sich der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben. Die Grenze für das Entstehen eines Freigabeanspruches beträgt 150% des Schätzwertes des Sicherungsgutes.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für den Auftragnehmer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn.
4. Lieferungen
Lieferungen gelten ab Lieferwerk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt der Auftragnehmer keine Verbindlichkeit für billigsten oder schnellsten Versand. Transportversicherungen werden von dem Auftragnehmer bzw. Spediteur nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.
5. Lieferzeit
Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeiten eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster, Filme usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens der Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen. Die Unmöglichkeit der Lieferung oder die Überschreitung der Lieferzeit hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten, falls diese durch Mobilmachung, Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Versagen von Verkehrsmitteln oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse verursacht werden. Eine hierdurch zurückzuführende nur vorübergehende Überschreitung der Lieferzeit und unwesentliche Überschreitung des Preises berechtigen den Auftraggeber nicht, vom Vertrag zurückzutreten.
6. Beschaffungsrisiko
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Der Auftragnehmer übernimmt mit dem Auftrag keinerlei Garantie oder Risiko für die Beschaffung von für die Erstellung der Ware erforderlichen Materialien oder Zutaten. Er haftet insoweit nur nach Maßgabe der Nr. 9
7. Lieferungsverzögerung und -verzug
Bei Verzögerungen der Lieferung des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist oder falls gesetzlich eine Frist entbehrlich ist, vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer für Lieferverzögerungen nur nach Maßgabe der Nr. 9.
8. Beanstandungen
Beanstandungen von erkennbaren Mängeln sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Mängel eines Teiles der Lieferung können nur zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, wenn durch die Mängel die Lieferung insgesamt wesentlich beeinträchtigt ist.
Der Auftragnehmer hat nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Soweit die Mangelbeseitigung fehlschlägt, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Die Mangelbeseitigung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht, insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen, etwas anderes ergibt. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer lediglich nach Maßgabe der Nr. 9.
Branchenübliche, chargenabhängige Abweichungen von Papier, Farben oder Lacken berechtigen nicht zur Beanstandung. Abweichungen in der Beschaffenheit des von dem Auftragnehmer beschafften Papiers, Kartons und sonstigem Material können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferbedingungen der Papier- und Pappenindustrie oder sonst zuständigen Lieferindustrie, die auf Anforderung dem Auftraggeber zur Verfügung stehen, für zulässig erklärt sind oder soweit sie auf die durch die Druckindustrie bedingten Unterschiede zwischen Andruck und Auflage beruhen. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Soweit bestimmte Sonderarbeiten, wie z.B. Spezialeinbände aus Kunststoff, besondere Heftungen, auch Spiralheftungen, Cellophanieren, Lackieren, Gummieren, Imprägnieren usw. durch eine dritte Firma ausgeführt werden, gelten insoweit die Lieferbedingungen des Lieferanten, die auf Anfordern dem Auftraggeber zur Verfügung stehen.
9. Haftung
9.1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, für Schäden wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.2. In allen anderen Fällen haftet der Auftragnehmer auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur wegen der schuldhaften Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesen vorgenannten Fällen haftet der Auftragnehmer jedoch nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Ferner haftet der Auftragnehmer in diesen Fällen nicht für Schäden, welche durch den Liefergegenstand an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers, z.B. Schäden an anderen Sachen, verursacht werden. Im Übrigen ist die Haftung wegen einfacher oder mittlerer Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
9.3. Folgende Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen der Nr. 9.1.: • Die Gefahr etwaiger Mängel geht mit der Imprimatur (Druckfreigabe Nr.17) auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die erst in dem sich an die Imprimatur anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers. • Der Auftragnehmer haftet nicht für den Verlust von Dateien, welche ihm der Auftraggeber übermittelt. Der Auftraggeber hat selbst Sicherungskopien anzufertigen und vorzuhalten. 9.4. Die Haftungsbegrenzung der Nr.9.1 9.3. gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie für das Verhalten der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, der Organe sowie der sonstigen Repräsentanten des Auftragnehmers.
10. Verjährung
10.1. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche –gleich aus welchem Rechtsgrund oder sonstige Ansprüche oder Rechte wegen Mängeln beträgt 1 Jahr.
10.2. Die Verjährungsfrist gem. Nr. 10.1. gilt auch für alle sonstigen Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer. Sie gilt auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
10.3. Die Verjährungsfrist beginnt in den Fällen der Nr. 10.1. und Nr. 10.2. mit der Ablieferung. 10.4. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes. Sie gelten ferner nicht, soweit der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit er eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten (zum Begriff vgl. Nr.9.2.). 10.5. Alle übrigen Ansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres. Der Beginn dieser Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
11.
Vom Auftraggeber beschafftes Material, gleich welcher Art, ist dem Auftragnehmer frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Mengen. Bei größeren Posten sind die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten. Beim Zurverfügungstellen des Papiers und Kartons durch den Auftraggeber bleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang bei Druckzurichtungen und Fortdruck, durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen Eigentum des Auftragnehmers. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer Matern aller Art zur Verfügung stellt, werden die zur Herstellung der Druckstöcke notwendigen Arbeiten berechnet.
12.
Verpackung wird zu den Selbstkosten zzgl. Mehrwertsteuer berechnet und nicht zurückgenommen.
13.
Für Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster oder ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst worden sind, wird vom Auftragnehmer eine gesonderte Vergütung berechnet.
14. Druckunterlagen, Versicherungen
Für fremde Druckunterlagen, Manuskripte und andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen vier Wochen nicht angefordert sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Die Einlagerung und das Aufbewahren von solchen Gegenständen sowie von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen, wie z.B. Druckarbeiten, Stehsatz, Filmen, Montagen, Druckplatten aller Art, fremden Papieren usw. erfolgt für die Dauer von höchstens einem Jahr nach Auftragserfüllung auf Rechnung des Auftraggebers. Nach Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers vernichtet.
15. Versicherungen
Die Versicherung der dem Auftragnehmer übergebenen Sachen, insbesondere Manuskripte, und alle Art von Druckunterlagen, lagernde Drucksachen oder sonstigen eingebrachten Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr, hat der Auftraggeber selbst zu besorgen. Bei Schäden, die auf solche Gefahren zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nicht auf Schadensersatz, außer in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten (zum Begriff vgl. Nr.9.2.).
16. Autorenkorrekturen
Besteller- und Autorenkorrekturen werden nach der tatsächlichen Arbeitszeit berechnet, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
17. Schutzrechte
Der Auftraggeber erklärt, dass er Inhaber der zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Rechte der übermittelten Unterlagen und Daten, insbesondere der Vervielfältigungsrechte, ist. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer diesbezüglichen Rechtsverletzung (z.B. Urheber- oder Markenrechtsverletzung) frei.
18. Druckfreigabe (Imprimatur)
Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und dem Auftragnehmer schriftlich als für „druckreif“ erklärt, zurückzugeben. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler und fernmündlich aufgegebene Änderungen. Bei Änderung nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers.
19. Mehr- oder Minderlieferung
Im Allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
20. Periodische Arbeiten
Soweit für periodische Arbeiten nicht besondere vertragliche Abmachungen zugrunde liegen, gilt folgendes: Regelmäßig wiederkehrende Arbeiten, für die keine Kündigungsfrist und kein bestimmter Endtermin vereinbart wurde, können nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Im Falle von Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer fristlos kündigen.
21. Hinweise zum Schutz der Kundendaten
Die Kundendaten werden zum Zwecke der Eigenwerbung des Auftragnehmers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet und genutzt. Soweit erforderlich (regelmäßig z.B. bei Telefonnummer, Telefaxnummer, Email), erfolgt dies nur nach ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers. Unabhängig davon kann der Auftraggeber der Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten zum Zwecke der Werbung jederzeit gegenüber der Hofmann Druck Nürnberg GmbH & Co. KG (Emmericher Str. 10, 90411 Nürnberg) widersprechen.
22. Firmentext und Betriebskenn-Nummer
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebskenn-Nummer nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.
23. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
Das gesamte Vertragsverhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber unterliegt materiellem deutschem Recht, das gilt auch, wenn das deutsche Recht auf ausländisches Recht verweisen sollte. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Für Nebenabreden und Vertragsänderungen bzw. -ergänzungen vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer die Schriftform. Durch etwaige Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbaren für diesen Fall, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck, soweit möglich, verwirklicht.
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen des Auftragnehmers zugrunde. Sie gelten durch die Auftragserteilung oder Annahme der Leistung bzw. Lieferung als anerkannt und gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers oder Dritten, die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für ihn unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich im Einzelfall widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt hierin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1. Vertragsschluss, Preise
Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten und richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist jeweils der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Entwürfen, Skizzen, Reinzeichnungen, Originale, Druckträgern usw. vor. Der Auftraggeber darf diese ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekanntgeben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Unterlagen vollständig an diesen zurückzugeben und evtl. gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer rechtzeitig über Art, Umfang und Zeit der geforderten Leistungen zu unterrichten und alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrags benötigten Informationen oder Unterlagen fristgerecht und kostenfrei zu liefern.
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass der Inhalt der angelieferten Materialien nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Er stellt den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter – einschließlich etwa anfallender Rechtsverfolgungskosten – frei.
Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise sind EURO-Preise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich ab Werk ohne Umsatzsteuer. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind in den Preisen nicht beinhaltet. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet.
2. Zahlungsbedingungen
Die Rechnung (Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer) wird unter dem Tage des Abgangs der Ware bzw. der Teillieferung ausgestellt.
Die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab. Die Zahlung des Rechnungsbetrages (Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne Abzug, fällig. Der Auftragnehmer behält sich vor, Vorauszahlung oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu verlangen. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftsanzeige bei dem Auftragnehmer eingeht, als Zahlungseingang.
Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht oder nur teilweise, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8% per anno zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
Wird nachträglich eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers bekannt, welche die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers gefährdet, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, Vorauszahlungen zu verlangen, die Ware zurückzubehalten sowie die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen einzustellen. Das gleiche Recht steht dem Auftragnehmer zu, wenn sich der Auftraggeber mit Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung in Verzug befindet. Der Auftragnehmer hat das Recht, seine Forderungen gegen den Auftraggeber an Dritte abzutreten. Gerät der Auftraggeber mit einer Forderung in Zahlungsverzug, kann der Auftragnehmer die Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Forderungen fällig stellen. Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle des Lieferanten. Der Auftraggeber hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.
3. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-)Forderungen, die dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware). Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht zulässig. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware erfolgen. Mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen Forderungen erlischt der Eigentumsvorbehalt endgültig. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist oder der Auftragnehmer der Veräußerung bzw. Verarbeitung widerspricht.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung etc.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf. Der Auftragnehmer ermächtigt ihn jederzeit widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung des Auftragnehmers hin wird der Auftraggeber die Abtretung offenlegen und jenem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Übersteigt der realisierbare Wert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen um mehr als 110%, verpflichtet sich der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben. Die Grenze für das Entstehen eines Freigabeanspruches beträgt 150% des Schätzwertes des Sicherungsgutes.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Auftragnehmer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren.
4. Lieferungen
Lieferungen gelten ab Lieferwerk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt der Auftragnehmer keine Verbindlichkeit für billigsten oder schnellsten Versand. Transportversicherungen werden von dem Auftragnehmer nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen, ansonsten ist die Ware nur nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen.
5. Lieferzeit
Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich zugesagt worden sind. Die Vereinbarung eines bestimmten Liefertermins begründet kein Fixgeschäft. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber eine vertragliche Mitwirkungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer nicht erfüllt.
Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Absendung der Eingangsbestätigung der Bestellung; sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeiten eingelagert wird. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen. Ist eine vom Auftraggeber übermittelte Druckdatei fehlerhaft oder entspricht sie nicht den vorausgesetzten Spezifikationen, beginnt eine neue Lieferzeit mit Eingang der fehlerfreien Druckdatei. Die Unmöglichkeit der Lieferung oder die Überschreitung der Lieferzeit hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten, falls diese durch Mobilmachung, Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Versagen von Verkehrsmitteln oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse verursacht werden. Eine hierdurch zurückzuführende nur vorübergehende Überschreitung der Lieferzeit und unwesentliche Überschreitung des Preises berechtigen den Auftraggeber nicht vom Vertrag zurückzutreten.
6. Lieferungsverzögerung und -verzug
Bei Verzögerungen der Lieferung des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist oder falls gesetzlich eine Frist entbehrlich ist vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer für Lieferverzögerungen nur nach Maßgabe der Nr. 8.
7. Beanstandungen
Beanstandungen von erkennbaren Mängeln sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist eine Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Mängel eines Teiles der Lieferung können nur zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, wenn durch die Mängel die Lieferung insgesamt wesentlich beeinträchtigt ist.
Der Auftragnehmer ist nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/ oder Ersatzlieferung verpflichtet, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Auftragnehmer oder deren Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Nachlieferung. Im Fall verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Mangelbeseitigung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht, insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen, etwas anderes ergibt.
Im Übrigen haftet der Auftragnehmer lediglich nach Maßgabe der Nr. 8.
8. Haftung
8.1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, für Schäden wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.2. In allen anderen Fällen haftet der Auftragnehmer auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur wegen der schuldhaften Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesen vorgenannten Fällen haftet der Auftragnehmer jedoch nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Ferner haftet der Auftragnehmer in diesen Fällen nicht für Schäden, welche durch den Liefergegenstand an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers, z.B. Schäden an anderen Sachen, verursacht werden. Im Übrigen ist die Haftung wegen einfacher oder mittlerer Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
8.3. Der Auftragnehmer speichert die übermittelten Druckdateien nur für die Dauer des Auftrages, sofern keine andere Speicherdauer ausdrücklich vereinbart wird. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Verlust von Dateien, welche ihm der Auftraggeber übermittelt, der Auftraggeber hat selbst Sicherungskopien anzufertigen und vorzuhalten. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle der Nr. 8.1.
8.4. Die Gefahr etwaiger Mängel geht mit der Freigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die erst in dem sich an die Freigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle der Nr. 8.1.
8.5. Die Haftungsbegrenzung der Nr. 8.1. – 8.4. gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie für das Verhalten der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, der Organe sowie der sonstigen Repräsentanten des Auftragnehmers.
9. Übermittlung digitaler Unterlagen
9.1. Beachtet der Auftraggeber die Empfehlungen des Auftragnehmers zur Erstellung und Übermittlung von digitalen Unterlagen nicht, so stehen ihm keine Ansprüche wegen fehlerhafter Verarbeitung zu. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber schuldhaft sonstige Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Preisliste nicht beachtet, die für die Qualität der Verarbeitung unmittelbar von Bedeutung sind.
9.2. Werden Unterlagen dem Auftragnehmer digital übermittelt, haftet der Auftraggeber dafür, dass die übermittelten Dateien frei von Computerviren sind. Dateien mit Computerviren kann der Auftragnehmer löschen, ohne dass der Auftraggeber hieraus Ansprüche herleiten könnte. Der Auftragnehmer behält sich zudem Ersatzansprüche vor, wenn die Computerviren beim Auftragnehmer weiteren Schaden verursachen.
10. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
Sofern in der jeweiligen Leistungsbeschreibung nicht abweichend vereinbart, erwirbt der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung nur die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den vom Auftragnehmer gestalteten Werken für die Laufzeit des Vertrages. Eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderung der vom Auftragnehmer gestalteten Werke ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Dies gilt auch für im Vorfeld eines etwaigen Vertragsschlusses erstellte Präsentation des Auftragnehmers.
Sind zur Erstellung oder Umsetzung von Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers Nutzungsoder Verwertungsrechte (z.B. Foto-, Film-, Urheber-, GEMA-Rechte) oder Zustimmungen Dritter (z.B. wegen des Persönlichkeitsrechts) erforderlich, wird der Auftragnehmer auf Anforderung des Auftraggebers die Rechte und Zustimmung Dritter im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einholen. Dies erfolgt nur in dem für die vorgesehene Maßnahme zeitlich, räumlich oder inhaltlich erforderlichem Umfang, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Nachforderungen gemäß § 32, 32a Urhebergesetz gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Der Auftraggeber haftet dafür, dass der Inhalt der von ihm gelieferten Vorlagen nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt und nicht mit Rechten Dritter belastet ist. Von etwaigen Ansprüchen in diesem Zusammenhang stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer frei.
11. Verjährung
11.1. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – oder sonstige Ansprüche oder Rechte wegen Mängeln beträgt ein Jahr.
11.2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr.
11.3. Die Verjährungsfrist beginnt in den Fällen der Nr. 10.1. und Nr. 10.2. mit der Ablieferung.
11.4. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes. Sie gelten ferner nicht, soweit der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit er eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Die genannten Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten (zum Begriff vgl. Nr. 8.2.).
11.5. Alle übrigen Ansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres. Der Beginn dieser Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
12.
Für Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster oder ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst worden sind, wird vom Auftragnehmer eine gesonderte Vergütung berechnet.
13. Autorenkorrekturen
Besteller- und Autorenkorrekturen werden nach der tatsächlichen Arbeitszeit berechnet, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
14. Schutzrechte, sittenwidrige Inhalte
Der Auftraggeber erklärt, dass er Inhaber der zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Rechte der übermittelten Unterlagen und Daten, insbesondere der Vervielfältigungsrechte, ist. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer diesbezüglichen Rechtsverletzung (z.B. Urheber- oder Markenrechtsverletzung) frei.
Strafbare, sittenwidrige oder gegen die ethische Grundordnung verstoßende Aufträge werden nicht angenommen. Der Auftragnehmer behält sich für diese Fälle ein Rücktrittsrecht vor.
15. Hinweise zum Schutz der Kundendaten
Die Kundendaten werden zum Zwecke der Eigenwerbung des Auftragnehmers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet und genutzt. Soweit erforderlich (regelmäßig z.B. bei Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail), erfolgt dies nur nach ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers. Unabhängig davon kann der Auftraggeber der Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten zum Zwecke der Werbung jederzeit gegenüber der Hofmann Druck Nürnberg GmbH & Co. KG (Emmericher Str. 10, 90411 Nürnberg) widersprechen.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
Das gesamte Vertragsverhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, das gilt auch, wenn das deutsche Recht auf ausländisches Recht verweisen sollte. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist Nürnberg.
Durch etwaige Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbaren für diesen Fall, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck, soweit möglich, verwirklicht.
Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Bedachtwerdens vereinbart worden wären.
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen des Auftragnehmers zugrunde. Sie gelten durch die Auftragserteilung oder Annahme der Leistung als anerkannt und gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers oder Dritten, die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für ihn unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich im Einzelfall widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt hierin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1. Vertragsschluss, Preise, Staffelpreise
Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten und richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Ein Ausschluss von Mitbewerbern des Auftraggebers wird nicht zugesichert.
Aufträge für Anzeigen können telefonisch, schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder per Internet aufgegeben werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für Übermittlungsfehler. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.
Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
Aufträge für Anzeigen, Beilagen und Beihefter oder andere Sonderwerbeformen sind erst nach Vorlage eines Musters und dessen Billigung durch den Auftragnehmer bindend. Aufträge, die beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nur bei vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung angenommen. Der Auftragnehmer behält sich vor, Aufträge nach einheitlichen Maßstäben auch nach Vertragsschluss abzulehnen bzw. vom Vertrag zurückzutreten, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Auftragnehmer unzumutbar ist. Für die rechtliche Unbedenklichkeit seines Auftrages haftet allein der Auftraggeber. Er stellt den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter – einschließlich etwa anfallender Rechtsverfolgungskosten – frei. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Auftragnehmer für die sachgemäße Durchführung des Auftrags benötigten Informationen oder Unterlagen fristgerecht und kostenfrei zu liefern.
Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden an die Preisliste des Auftragnehmers zu halten. Die vom Auftragnehmer gewährte Mittlervergütung (Provision) darf an den Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. Die Provision fällt nur bei Vermittlung von Aufträgen Dritter an.
Der Preis für die Veröffentlichung einer Anzeige richtet sich nach der zurzeit der Veröffentlichung geltenden Preisliste. Die Preise sind EURO-Preise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden dem Auftraggeber berechnet. Ändern sich die Anzeigenpreise, so treten die neuen Preise sofort in Kraft, es sei denn, der Auftraggeber und der Auftragnehmer haben etwas anderes vereinbart.
In der Preisliste bezeichnete Staffelpreise werden nur dem Auftraggeber und nur für die innerhalb eines Jahreszeitraums erscheinenden Anzeigen gewährt (Anzeigenjahr). Wiederholungsrabatte gelten nur innerhalb eines solchen Anzeigenjahres. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige, wenn nicht anders vereinbart.
Bei Anzeigenaufträgen aus dem Ausland, die nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, erfolgt die Rechnungsstellung ohne Mehrwertsteuerberechnung. Der Auftragnehmer ist zur Nachberechnung der Mehrwertsteuer berechtigt, wenn die Finanzverwaltung die Steuerpflicht der Anzeige bejaht.
2. Zahlungsbedingungen
Die Rechnung (Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer) wird unter dem Tage der Schaltung der Anzeige ausgestellt und die Zahlung ist, ohne Abzug, sofort fällig. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftsanzeige bei dem Auftragnehmer eingeht, als Zahlungseingang.
Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht oder nur teilweise, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8% per anno zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
Wird nachträglich eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers bekannt, welche die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers gefährdet, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, Vorauszahlungen zu verlangen, die Ware zurückzubehalten sowie die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen einzustellen. Das gleiche Recht steht dem Auftragnehmer zu, wenn sich der Auftraggeber mit Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung in Verzug befindet. Der Auftragnehmer hat das Recht, seine Forderungen gegen den Auftraggeber an Dritte abzutreten. Gerät der Auftraggeber mit einer Forderung in Zahlungsverzug, kann der Auftragnehmer die Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Forderungen fällig stellen. Der Auftraggeber hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.
3. Vertragsabwicklung
Anzeigenaufträge sind binnen Jahresfrist nach Vertragsabschluss abzuwickeln.
Für die rechtzeitige Lieferung fehlerfreier Druckvorlagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckvorlagen fordert der Auftragnehmer unverzüglich Ersatz an. Der Auftragnehmer schuldet für die belegte Ausgabe übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Druckvorlagen werden nur auf besondere Aufforderung innerhalb von vier Wochen nach ihrer Überlassung an den Auftraggeber zurückgesandt, andernfalls gehen sie in das Eigentum des Auftragnehmers über. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet acht Wochen nach Erscheinen der letzten Anzeige, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.
Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers geliefert. Er trägt die Verantwortung für die Richtigkeit des zurückgesandten Abzugs. Geht der Abzug nicht fristgemäß beim Auftragnehmer wieder ein, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
Für die Aufnahme von Anzeigen, Beilagen oder Beiheftern, oder andere Sonderwerbeformen an bestimmten Plätzen der Zeitschrift übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Textteilanzeigen müssen sich schon durch ihre Grundschrift vom redaktionellen Teil unterscheiden. Der Verlag ist berechtigt, Anzeigen, die nicht als solche zu erkennen sind, deutlich als Werbung zu kennzeichnen.
Die in der Preisliste ausgewiesenen Anzeigenschlüsse und Erscheinungstermine sind für den Verlag unverbindlich. Dem Verlag steht es frei, diese kurzfristig dem Produktionsablauf entsprechend anzupassen.
Anzeigenaufträge können nur rechtzeitig, spätestens zum Anzeigenschlusstermin schriftlich gekündigt werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend. Ist die Anzeige bereits in Druck gegeben, hat der Auftraggeber die Anzeige zu bezahlen. Ansonsten kann der Verlag die Erstattung der bis zur Kündigung angefallenen Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen.
Nach Erscheinen der Anzeige übermittelt der Auftragnehmer dem Auftraggeber kostenlos einen Belegausschnitt. Kann ein Beleg nicht beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine Fotokopie.
4. Gewährleistung
Für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmte Nummern oder Ausgaben oder an bestimmten Plätzen wird keine Gewähr übernommen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Der Auftragnehmer schuldet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeigen entsprechend Ausdruck auf Auflagenpapier. Voraussetzung hierfür ist die Zusendung geeigneter Druckvorlagen (vgl. Angaben in Preisliste). Die Gefahr etwaiger Mängel geht mit der Freigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die erst in dem sich an die Freigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten.
Bei digital übermittelten Druckvorlagen für Farbanzeigen ist gleichzeitig ein Farb-Proof vom Auftraggeber mitzuliefern, andernfalls bestehen keine Ersatzansprüche des Auftraggebers wegen etwaiger Farbabweichungen.
Reklamationen müssen vom Auftraggeber bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich geltend gemacht werden. Bei fehlerhaftem Abdruck einer Anzeige, trotz rechtzeitiger Lieferung einwandfreier Druckvorlagen und rechtzeitiger Reklamation, kann der Auftraggeber den Abdruck einer einwandfreien Ersatzanzeige verlangen. Der Anspruch auf Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn dies für den Auftragnehmer mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Lässt der Auftragnehmer eine ihm gesetzte angemessene Frist verstreichen, verweigert er die Nacherfüllung, ist die Nacherfüllung dem Auftraggeber nicht zumutbar oder schlägt sie fehl, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Zahlungsminderung in dem Ausmaß geltend zu machen, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Gewährleistungsansprüche verjähren ein Jahr nach Veröffentlichung der entsprechenden Anzeige.
Beachtet der Auftraggeber die Empfehlungen des Auftragnehmers zur Erstellung und Übermittlung von digitalen Druckunterlagen nicht, so stehen ihm keine Ansprüche wegen fehlerhafter Anzeigenveröffentlichung zu. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber schuldhaft sonstige Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Preisliste nicht beachtet, die für die Qualität der Anzeigenveröffentlichung unmittelbar von Bedeutung sind.
Werden Druckunterlagen dem Auftragnehmer digital übermittelt, haftet der Auftraggeber dafür, dass die übermittelten Dateien frei von Computerviren sind. Dateien mit Computerviren kann der Auftragnehmer löschen, ohne dass der Auftraggeber hieraus Ansprüche herleiten könnte. Der Auftragnehmer behält sich zudem Ersatzansprüche vor, wenn die Computerviren beim Auftragnehmer weiteren Schaden verursachen.
Für vom Auftraggeber bereitgestelltes Material (Einhefter, Beilagen etc.) übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Mengen oder Qualitäten.
5. Haftung
5.1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, für Schäden wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
5.2. In allen anderen Fällen haftet der Auftragnehmer auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur wegen der schuldhaften Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesen vorgenannten Fällen haftet der Auftragnehmer jedoch nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Ferner haftet der Auftragnehmer in diesen Fällen nicht für Schäden, welche durch den Leistungsgegenstand an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers verursacht werden. Im Übrigen ist die Haftung wegen einfacher oder mittlerer Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
5.3. Der Auftragnehmer speichert die übermittelten Druckdateien nur für die Dauer des Auftrages. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Verlust von Dateien, welche ihm der Auftraggeber übermittelt, der Auftraggeber hat selbst Sicherungskopien anzufertigen und vorzuhalten. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle der Nr. 5.1.
5.4. Die Gefahr etwaiger Mängel geht mit der Freigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die erst in dem sich an die Freigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle der Nr. 5.1.
5.5. Die Haftungsbegrenzung der Nr. 5.1. – 5.4. gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie für das Verhalten der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, der Organe sowie der sonstigen Repräsentanten des Auftragnehmers.
5.6. Der Auftragnehmer wird im Falle höherer Gewalt (Betriebsstörungen, Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeine Knappheit von Rohstoffen und Energie) und bei vom Auftragnehmer unverschuldeten Arbeitskampfmaßnahmen von der Verpflichtung zur Auftragserfüllung frei; Schadensersatzansprüche bestehen deswegen nicht.
5.7. Bei fernmündlich erteilten Aufträgen, Korrekturen oder Änderungen wird bei Hörfehlern für die Richtigkeit der Wiedergabe keine Haftung übernommen. Gleiches gilt bei undeutlichen schriftlichen Aufträgen, Korrekturen oder Änderungen.
6. Verjährung
6.1. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – oder sonstige Ansprüche oder Rechte wegen Mängeln beträgt ein Jahr.
6.2. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Schaltung der Anzeige.
6.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes. Sie gelten ferner nicht, soweit der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit er eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Die genannten Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten.
6.4. Alle übrigen Ansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres. Der Beginn dieser Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
7. Schutzrechte, sittenwidrige Inhalte
Der Auftraggeber erklärt, dass er Inhaber der zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Rechte der übermittelten Unterlagen und Daten, insbesondere der Vervielfältigungsrechte, ist. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer diesbezüglichen Rechtsverletzung (z.B. Urheber- oder Markenrechtsverletzung) frei.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Urheber-, Nutzungs- und Verwertungsrechte des Auftragnehmers zu beachten. Sofern in der jeweiligen Leistungsbeschreibung nicht abweichend vereinbart, erwirbt der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung nur die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den vom Auftragnehmer gestalteten Werken für die Laufzeit des Vertrages. Eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderung der vom Auftragnehmer gestalteten Werke ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Dies gilt auch für im Vorfeld eines etwaigen Vertragsschlusses erstellte Präsentation des Auftragnehmers.
Strafbare, sittenwidrige oder gegen die ethische Grundordnung verstoßende Aufträge werden nicht angenommen. Der Auftragnehmer behält sich für diese Fälle ein Rücktrittsrecht vor.
8. Hinweise zum Schutz der Kundendaten
Die Kundendaten werden zum Zwecke der Eigenwerbung des Auftragnehmers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet und genutzt. Soweit erforderlich (regelmäßig z.B. bei Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail), erfolgt dies nur nach ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers. Unabhängig davon kann der Auftraggeber der Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten zum Zwecke der Werbung jederzeit gegenüber der Hofmann Druck Nürnberg GmbH & Co. KG (Emmericher Str. 10, 90411 Nürnberg) widersprechen.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
Das gesamte Vertragsverhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, das gilt auch, wenn das deutsche Recht auf ausländisches Recht verweisen sollte. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist Nürnberg.
Durch etwaige Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbaren für diesen Fall, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck, soweit möglich, verwirklicht.
Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Bedachtwerdens vereinbart worden wären.